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Finanzlexikon: genossenschaft

genossenschaft

Genossenschaftsrecht

Die eingetragene Genossenschaft (e. G.) ist eine Gesellschaftsform zwischen der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft. Sie ist eine Sonderform des Vereins, und zwar ein wirtschaftlicher Verein. Als solcher ist sie eine juristische Person, also selbst Rechtsträger, der klagen und verklagt werden kann. Im Gegensatz zu einem eingetragenen Verein (e. V.) ist ihr Zweck immer die wirtschaftliche Förderung ihrer Mitglieder, genau das ist dem Verein nicht erlaubt.

Eine e. G. besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, verfügt über eine beim zuständigen Register- oder Amtsgericht eingetragene Satzung und ist Mitglied in einem Prüfungsverband. Die Haftung der e. G. kann in der Satzung auf ihr Kapital beschränkt sein, die Satzung kann aber auch bestimmen, dass im Falle einer Insolvenz gewisse Nachschusspflichten der Mitglieder bestehen.

Die Organe der e. G. sind mindestens der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung. Die Rechtsgrundlage für Genossenschaften ist das Genossenschaftsgesetz.

Gerade für Dienstleistungsunternehmen, wie auch für Entwicklungen im Open Source Umfeld ist die e.G. eine ideale Gesellschaftsform, wenn auch leider wenig bekannt. Auch DENIC, die zentrale Stelle für die Vergabe von Domainnamen im Bereich .de ist eine Genossenschaft.

Genossenschaften in den Wirtschaftswissenschaften

In den Wirtschaftswissenschaften werden Genossenschaften als hybride Organisationsformen zwischen Markt und Hierarchie angesehen. Traditionell wird zwischen Produktionsgenossenschaften und Konsumgenossenschaften unterschieden. Daneben gibt es auch die Begriff Einkaufsgenossenschaften und Umweltgenossenschaften.

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